Angaben zur Identifikation |
Signatur: | I.A.2054. |
Signatur Archivplan: | I.A.2054. |
Titel: | Urkunde I.A.2054. |
Entstehungszeitraum: | 14.04.1416 |
Stufe: | Dokument |
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Kontext |
Vertragspartner 1: | Chorherr des Gotteshauses St. Felix und Regula |
| Einsidel, Heinrich |
| Hagnauer, Heinrich |
| Kustos |
| Meiss, Johannes |
| Statthalter und Verweser des Probstes Konrad Helye |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Inhalt: | Johannes Meiss, Chorherr des Gotteshauses St. Felix und Regula, Statthalter und Verweser des Probstes Konrad Helye, und das Kapitel dieses Gotteshauses tun kund, dass vor ihrem offenen und allgemeinen Kapitel Heinrich Einsideler, Chorherr an St. Felix und Regula und Kustos, und Heinrich Hagnauer, Sohn des Heinrich Hagnauer sel., ihr gemeinsames Begehren vorgetragen haben: Beide besässen - Chorherr Einsideler als Kustos - in Stettbach Güter, die so ineinander verschränkt seien, dass sie nicht ohne Irrungen voneinander ausgeschieden werden könnten. Gemeinsam ersuchen sie das Kapitel, es möge Chorherr Einsideler erlauben, dass er alle Kustoreigüter in Stettbach mit dazugehörigen Rechten an Heinrich Hagnauer als Erblehen übergeben, und zwar zum gleichen Erbzins, auf den sie (weitere Güter Hagnauers in Stettbach?) gegolten haben. Das KApitel bewilligt diese Belehnung. Der Erbzins besteht aus jährlich 8 Mütt Kernen, 8 Malter Hafer Zürcher Mass, zwei Viertel des jeweils besten Zürcher Weins an einem Zapfen, 4 Fasnachthühner, 1 Pfund udn 25 Zürcher Pfennig, genannt Schuppospfennig. Diese Zinsen sollen oben genanntem Kustos zu Stettbach und seinen Nachfolgern abgeliefert werden, der Kernen auf St. Gallustag, der Hafer und die Pfennige auf St. Martin, die Hühner zur Fasnacht und den Wein auf St. Stefan zu Weihnachten. Hagnauer gibt als "Inbund" seine sämtlichen Güter mit aller Zugehörd, die er schon in Stettbach besitzt, so dass er mit allen Gütern zusammen haftet. Diese gehören ihm und seien Erben zu freier Nutzung, Besetzung und Entsetzung, ausgenommen Twing und Bann. Der vorgenannte Zins soll nie erhöht werden. Hagnauer und die Erben müssen ferner die jährliche Vogteisteuer der besagten bisherigen Kustoreigüter entrichten. Sollten im Kriegsfall die genannten Erblehengüter nicht bebaut werden und auf ihnen nicht geerntet werden können, so hätten die Leute von Oberhausen, die in gleicher Weise Erbgüter haben, das Recht zu deren Bewirtschaftung. Hagnauer und Erben haben das umgekehrte Recht. |
Ortschaften: | Stettbach |
Denkmalschutz: | Nein |
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Zugangs- und Benutzungsbedingungen |
Material Urkunde: | Pergament |
Anzahl Siegel: | 0 |
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Anmerkungen |
Bemerkungen: | Die Siegel fehlen, vier eingezogene, unten abgeschnittene Pergamentstreifen noch vorhanden; Es ist nur eine Fotoreproduktion im Stadtarchiv. Die Originalurkunde befindet sich im Ortsmuseum Schwamendingen (seit 6. 12. 1966). |
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Deskriptoren |
Einträge: | Erbrecht (Sachbegriffe\R\Rechtliches) |
| Getreide (Sachbegriffe\E\Ernährung) |
| Lehen (Sachbegriffe\L\Liegenschaften) |
| Stettbach (Geografische Begriffe\S) |
| Viehzucht (Sachbegriffe\L\Landwirtschaftswesen) |
| Wein (Sachbegriffe\E\Ernährung) |
| Zinsen (Sachbegriffe\S\Steuern) |
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Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Archivar/-in |
Physische Benützbarkeit: | Eingeschränkt |
Zugänglichkeit: | gemäss gesetzlichen Vorgaben |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://amsquery.stadt-zuerich.ch/detail.aspx?ID=12717 |
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