Angaben zur Identifikation |
Signatur: | I.A.3725. |
Signatur Archivplan: | I.A.3725. |
Titel: | Urkunde I.A.3725. |
Entstehungszeitraum: | 28.05.1613 |
Stufe: | Dokument |
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Kontext |
Vertragspartner 1: | Baumeister |
| Käufeler, Hans Rudolf |
| Peyer, Felix |
| Sihlamt |
| Trachsler, Niklaus |
Vertragspartner 2: | Gossweiler, Jakob |
| Gossweiler, Kaspar |
| Schweizer, Hans Georg |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Inhalt: | Baumeister Felix Peyer, Sihlherr Hans Rudolf Käufeler und Niklaus Trachsler, alle drei des Rats, beurkunden, dass die Gebrüder Kaspar und Jakob Gossweiler aus Gründen der Notwendigkeit in ihrem Haus zum Schlegel am Dach, am Stall dahinter und an dem dortigen Keller Änderungen vorgenommen haben. Hans Georg Schweizer klagt, durch diese baulichen Änderungen wären an seinem Haus bezüglich des Lichts und vor allem der Scheidemauer Schäden entstanden. Die Gossweiler hätten zwischen dieser Scheidemauer und ihrem Keller einen offenen Gang erstellt. Er wolle durch diese Umbauten nicht zu Schaden kommen. Da die Scheidemauer wegen der Umbauten bereits einen Riss erhalten habe, könne er leicht in Baukosten geraten. Die Gossweiler müssten sich an den dadurch entstandenen Kosten beteiligen. Dagegen wenden die Gosseiler ein, dieser Riss habe vor der Eigentumsübertragung bestanden, ferner dass auch die Riegelmauer, mit der sie den Gang zwischen ihrem Keller und Schweizers Scheidemauer abtrennen, letzterer nicht schade, und dass die Scheidemauer nicht sie, sondern Schweizers Haus betreffe. Obwohl sie diese Mauer vormals ausbessern liessen, wollen sie dafür nicht behaftet werden. Hätte Schweizer sein Interesse an dieser Mauer wahren wollen, hätte er das Graben verhindern sollen und können. Was den Gang, den Stall und das Dach betreffe, habe er sich nicht zu beschweren, da er sie dabei ungehindert verfahren liess. Nach dem von beiden Parteien erbetenen und vorgenommenen Augenschein, fällen die Bauverordneten den folgenden Entscheid: 1. Da durch die von den Gossweilern erstellte Riegelmauer und den Gang für Schweizer an seiner Mauer kein Schaden entstehen könne und der von Schweizer angeführte Schaden schon seit Jahren bestehe, werden die Gossweiler und allfällig ihnen nachfolgende Besitzer des Hauses zum Schlegel von späteren Kosten an dieser Mauer befreit. 2. Es sollen der Stall, wie er jetzt "gespannen", und das Dach, wie es aufgerichtet worden ist, und auch der Gang samt Türen belassen werden. Beide Parteien haben den Spruch angenommen und versprochen, ihn zu halten. |
Strassen: | Ankengasse |
Denkmalschutz: | Nein |
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Zugangs- und Benutzungsbedingungen |
Material Urkunde: | Papier |
Anzahl Siegel: | 0 |
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Anmerkungen |
Bemerkungen: | Original nicht vorhanden, stattdessen eine Fotokopie. Nach einer Notiz von Paul Guyer befanden sich die Originale im Besitz der Buchdruckerei Berichthaus in Zürich; die Fotokopien wurden 1960 dem Stadtarchiv geschenkt. |
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Deskriptoren |
Einträge: | Hochbau (Sachbegriffe\H) |
| Landwirtschaftliche Bauten (Sachbegriffe\H\Hochbau) |
| Liegenschaften (Sachbegriffe\L) |
| Rechtsstreitigkeiten (Sachbegriffe\R\Rechtliches) |
| Umbauten (Sachbegriffe\U) |
| Sihlamt (Körperschaften\S) |
| Ankengasse (Strassennamen\A) |
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Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Archivar/-in |
Physische Benützbarkeit: | Eingeschränkt |
Zugänglichkeit: | gemäss gesetzlichen Vorgaben |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://amsquery.stadt-zuerich.ch/detail.aspx?ID=13537 |
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