I.A.1011.a Urkunde I.A.1011.a, 1703.11.16 (Dokument)

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:I.A.1011.a
Signatur Archivplan:I.A.1011.a
Titel:Urkunde I.A.1011.a
Entstehungszeitraum:16.11.1703
Stufe:Dokument

Kontext

Vertragspartner 1:Blarer von Wartensee, Johann Wilhelm
Ratsherr der Constaffel
Obmann der Zürcher Klöster
Vertragspartner 2:Näf, Heinrich
Günthart, Georg

Angaben zu Inhalt und Struktur

Inhalt:Johann Wilhelm Blarer von Wartensee (1645–1707), Ratsherr der Constaffel seit 1688 und Obmann der Zürcher Klöster, beurkundet den Kaufvertrag zwischen Heinrich Näf und Georg Günthart, beide von Ludretikon (Thalwil ZH).
Heinrich Näf verkauft Georg Günthart den achten Teil einer Forstgerechtigkeit, welchen Heinrich Hotz Näfs Bruder Hans verkauft hatte. Letzterer war vor einigen Tagen weggezogen. Der Forst ist ein Lehen des Fraumünsteramts in Ludretikon. Der Kauf umfasst alle diese Forstgerechtigkeit beinhaltenden Nutzungsrechte und Servituten. Der Kaufpreis beträgt 110 Gulden Zürcher Münze, wovon 10 Gulden in bar und 100 Gulden in einem Jahr zu einem Zins von 5 Gulden zu bezahlen sind. Der Käufer und seine Erben dürfen die Forstgerechtigkeit gemäss Offnung und Forstrecht des Fraumünsteramts nutzen. Heinrich Näf versichert in seinem und seiner Erben Namen, dass die zu veräussernde Forstgerechtigkeit nicht durch Ansprüche Dritter belastet ist.
Nachfolgend wird beschlossen:
1. Georg Günthart stehen die gesetzlichen Nutzungsrechte zu. Er darf das Lehen weder verpfänden noch verkaufen.
2. Er hat sich nicht nur an das geltende Forstrecht zu halten, sondern verpflichtet sich darüber hinaus auch dazu, "alle fräfel und fehler, so in dem forst vorgehen und er [Günthart] entweder selbst gesehen oder von anderen biderben leüthen vernommen, in hochsten treüwen und an gebührendem orth zu eroffnen".
3. Georg Günthart ist auch künftigen Rechtsänderungen unterworfen. Er soll bei späterer Verleihung der Forstgerechtigkeit "die nit weiter zerstuken noch zertheilen".
4. Falls er beabsichtigt, den achten Teil der Forstgerechtigkeit zu verkaufen, so darf sie das Fraumünsteramt gemäss geltendem Recht wieder zu sich nehmen. Tut sie dies nicht, darf Günthart den Verkauf mit dem Einverständnis der Rechenherren und in ihrer Anwesenheit fertigen.
Johann Wilhelm Blarer von Wartensee fertigt diesen Kauf und bekräftigt die Urkunde mit seinem Siegel.
Ortschaften:Thalwil
Ludretikon
Wartensee
Denkmalschutz:Nein

Zugangs- und Benutzungsbedingungen

Material Urkunde:Papier
Anzahl Siegel:1

Anmerkungen

Bemerkungen:Aufgedrücktes Siegel des Johann Wilhelm Blarer von Wartensee.
Die Urkunde wurde Ende 01.2011 vom Stadtarchiv erworben.
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Archivar/-in
Physische Benützbarkeit:Eingeschränkt
Zugänglichkeit:gemäss gesetzlichen Vorgaben
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://amsquery.stadt-zuerich.ch/detail.aspx?ID=203677
 
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