VI.SW.A.1.:4 Urkunde VI.SW.A.1.:4, 1416.04.04 (Dokument)

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:VI.SW.A.1.:4
Signatur Archivplan:VI.SW.A.1.:4
Frühere Signaturen:I.A. 2054.
Titel:Urkunde VI.SW.A.1.:4
Entstehungszeitraum:04.04.1416
Stufe:Dokument

Kontext

Vertragspartner 1:Chorherr des Gotteshauses St. Felix und Regula
Kapitel
Meiss, Johannes
Statthalter und Verweser des Propstes Konrad Helye
Vertragspartner 2:Chorherr des Gotteshauses St. Felix und Regula
Einsideler, Heinrich
Einsiedler
Hagnauer, Heinrich
Kustos

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Fotografie

Angaben zu Inhalt und Struktur

Inhalt:Johannes Meiss, Chorherr des Gotteshauses St. Felix und Regula, Statthalter und Verweser des Propstes Konrad Helye, und das Kapitel dieses Gotteshauses verkünden, dass vor ihrem offenen und allgemeinen Kapitel Heinrich Einsideler, Chorherr an St. Felix und Regula sowie Kustos, und Heinrich Hagnauer ihr gemeinsames Begehren vorgetragen haben: Beide besässen - Chorherr Einsideler als Kustos - in Stettbach Güter, die so ineinander verschränkt seien, dass sie nicht ohne Irrungen voneinander ausgeschieden werden können. Gemeinsam ersuchen sie das Kapitel, es möge Chorherr Einsideler erlauben, dass er alle Kustoreigüter in Stettbach mit dazugehörigen Rechten an Heinrich Hagnauer als Erblehen übergebe, und zwar zum gleichen Erbzins, auf den sie (weitere Güter Hagnauers in Stettbach ?) gegolten haben. Das Kapitel bewilligt diese Belehnung. Der Erbzins besteht aus jährlich 8 Mütt Kernen, 8 Malter Hafer Zürcher Mass, zwei Viertel des jeweils besten Zürcher Weins an einem Zapfen, 4 Fasnachthühner, 1 Pfund und 25 Zürcher Pfennige. Diese Zinsen sollen dem Kustos zu Stettbach und seinen Nachfolgern abgeliefert werden, der Kernen auf St. Gallustag, der Hafer und die Pfennige auf St. Martin, die Hühner zur Fasnacht und der Wein auf St. Stephan zu Weihnachten. Hagnauer gibt als "Inbund" seine sämtlichen Güter mit allem, was dazu gehört, und die er schon in Stettbach besitzt, sodass er mit allen Gütern zusammen haftet. Sie gehören ihm und seinen Erben zu freier Nutzung, Besetzung und Entsetzung, ausgenommen Twing und Bann. Der vorgenannte Zins soll nie erhöht werden. Hagnauer und seine Erben müssen ferner die jährliche Vogteisteuer der besagten bisherigen Kustoreigüter entrichten. Sollten im Kriegsfall die Erblehengüter nicht bebaut werden und auf ihnen nicht geerntet werden können, so hätten die Leute von Oberhausen, die in gleicher Weise Erbgüter haben, das Recht zu deren Bewirtschaftung. Hagnauer und Erben hätten das umgekehrte Recht. Es siegeln mit je einem Siegel Chorherr Johannes Meiss als Statthalter, das Kapitel, Chorherr Einsidel als Kustos und Heinrich Hagnauer (zwei gleichlautende Briefe).
Ortschaften:Oberhausen
Schwamendingen
Stettbach
Denkmalschutz:Nein

Zugangs- und Benutzungsbedingungen

Material Urkunde:Papier
Anzahl Siegel:0

Angaben zu verwandtem Material

Querverweis auf andere Archive:Original: Ortsmuseum Schwamendingen.

Anmerkungen

Bemerkungen:Siegel am pergamentenen Original fehlen.
Das Stadtarchiv kaufte die Urkunde im April 1966 von Alfred Schmid, Tulpenstrasse 41, Zürich 11.
 

Deskriptoren

Einträge:  Feste (Sachbegriffe\A\Anlässe)
  Erbrecht (Sachbegriffe\R\Rechtliches)
  Gerichtswesen (Sachbegriffe\R\Rechtliches)
  Gastgewerbe (Sachbegriffe\G\Gewerbe)
  Getreide (Sachbegriffe\E\Ernährung)
  Schwamendingen (Geografische Begriffe\S)
  Kirchenrechtliches (Sachbegriffe\R\Rechtliches)
  Grossmünster (Körperschaften\G)
  Liegenschaften (Sachbegriffe\L)
  Lehen (Sachbegriffe\L\Liegenschaften)
  Nutzniessung (Sachbegriffe\L\Liegenschaften)
  Stettbach (Geografische Begriffe\S)
  Steuern (Sachbegriffe\S)
  Wein (Sachbegriffe\E\Ernährung)
  Viehzucht (Sachbegriffe\L\Landwirtschaftswesen)
  Zinsen (Sachbegriffe\S\Steuern)
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://amsquery.stadt-zuerich.ch/detail.aspx?ID=25050
 
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