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I.A.5013. Urkunde I.A.5013, 1800.07.27 (Dokument)
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Allgemeine Information |
Angaben zur Identifikation |
Signatur: | I.A.5013. |
Signatur Archivplan: | I.A.5013. |
Titel: | Urkunde I.A.5013 |
Entstehungszeitraum: | 27.07.1800 |
Stufe: | Dokument |
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Kontext |
Vertragspartner 1: | Distriktsrichter Zuber, Johannes |
Vertragspartner 2: | Bleuler, Johannes |
| Bosshart, Ludwig |
| Leemann, Presid |
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Dokumentspezifische Merkmale |
Format B x H (cm): | 33.0 x 21.0 cm |
Sprache: | Deutsch |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Inhalt: | Freyheit Gleichheit. Wir Ends Unterzeichneten Ausschüsse der im Sihlfeld Güter besizenden Bürger haben, in Gemässheit des uns gemachten Auftrags, wegen der Bestellung eines Feldaufsehers, seiner Besoldung oder über ihn führenden Aufsicht, durch eine engere Comission, nachstehenden Entwurf verfertiget, wie folget: Organisation der Comission 1. Eine jede Gemeinde, die Güter Besitzern im Sihlfeld hat, wählt sich einen Anwald um die gemeinschaftlichen Geschäfte zu berathen. 2. Diese Anwälde versamlen sich u. wählen die Comission die bestehe, aus: a. 1. Präsident b. 4 Beysizer c. 1. Secretaire. Der Feld-Aufseher ist ihr Abwart. 3. Um die Geschäfte mit desto mehr Leichtigkeit beseitigen zu könen, so versteht sich, dass der Präsident, der Secretaire u. der Feld=Auseher aus einer der nächst an das Feld gränzenden Gemeinden genohmen, die Beysizer aber ohne Rüksicht, aus allen Gemeinden gewählt werden sollen. 4. Die Comission giebt jährlich einmal den Anwälden aller Gemeinden Nachricht der vorgefallenen Geschäfte. 5. Sie versieht die Geschwornen Stellen bey vorfallenden Markstreitigkeiten. 6. Sie erhält ihre erste Bestätigung nach Einstimmung aller Gemeinden durch eine Ratification des Distriktsgerichts welches diese Verordnung gesazlich bestätiget. Pflichten eines Feldaufsehers 1. Genau darauf Acht zu geben, dass nach der Saat=Zeit im Herbst die Saaten nicht beschädigt, u. keine Nebenwege durch dieselben gemacht werden, welches besonders bey Winterzeit in Rüksicht der durch das Feld gehenden Fabrikleute oft der Fall gewesen. 2. Auf die das Feld beschüzende Hääge ein besonderes Augenmerk richten, u. bey jeder gewahrenden Beschädigung den betreffenden Bürger zu ungesäumter Reparatur anhalten. 3. Bey Annäherung der Ernde Zeit werden die verordneten Ausschüsse der Güterbesizer die Früchte besichtigen, u. dann den Tag bestimmen, an welchem die Ernde ihren Anfang nehmen solle, welchen dann der Feldaufseher denjenigen Bürgern, die schuldig sind ihren Nachbarn Anwand zu geben, berichten solle, damit so ein jeder nach hergebrachter Gewohnheit seinen Weg finden & benutzen könne. 4. In der Ernde Zeit selbst, soll der Aufseher verbunden seyn, auf die Aehrenaufleser ein wachsames Auge zu haben, u. so er solche fände, die zuwider der ihnen bisher vergönten Erlaubniss sich mit Strupfen oder anderen schädlichen Frevlen abgeben würden, solche sogleich anzuhalten und zu gerichtlicher Bestrafung zu layden. 5. Ist der Aufseher pflichtig, eine genaue Aufsicht auf die Feldwege zu haben, u. mangelnden Reparaturen der verordneten Comission anzuzeigen, welche dann die betreffenden Bürger zu nöthiger Verbesserung ohne einige Säumniss anzuhalten bevollmächtigt seyn solle. 6. Beym Reiffwerden der Rüben soll der Aufseher pflichtig seyn sich morgens frühe ins Feld zu begeben, u da die bisherige Erfahrung beweisen, dass hierin oft die grössten u. strafbarsten Frevel begangen werden, auf die frühe im Feld Rüben hollenden Leute ein wachsames Auge zu haben, u. fehlbar antreffende ohne anders zu layden. 7. Soll es in seiner besonderen Abliegenheit seyn, auf die Anwandmarken ein geflissenes Auge zu haben, u. wo er fände, dass zur Zeit der Akerung eint oder andere verrükt, ausgeakert oder verlezt worden wäre, selbiges ohne anderes der Comission anzuzeigen, die dan darüber näheres zu verfügen gehalten seyn sollen. 8. Da überdas die bisherige Erfahrung bewiesen, dass sich Bürgers zur Brachzeit erlaubten mit ihren Fuhren über des Nachbaren Aeker widerrechtlich zu fahren, ohne auf den ihm dadurch verursachenden Schaden die mindeste Rücksicht zu nehmen, so solle der Feldaufseher gehalten seyn, auch auf dieses sorgfältige Acht zu haben, die betreffenden zur Ordnung zu weisen, u. widerskenigen Falls der Comission zur Remedur anzuzeigen. 9. Dem Feldaufseher liegt fehrner ob, auf das widerrechtliche Weyden, mit befangenem oder unbefangenem Vieh ein wachsames Auge zu haben, massen sich die Güter=Besitzer auf eine sub 16. Juny 1787. ergangene, Oberkeitliche Erkantnuss Gründen, u. dabey geschützt bleiben wollen. 10. Diese Pflichten erstreken sich nicht blos auf das eigentliche Sihlfeld, sondern auch auf alle Nebenzelgen, die in dem bisherigen grossen Sihlfeld oder Frau Münster Zehenden, begriffen sind. Auch soll ihnen der Aufseher fleissig obliegen, u. sich daneben zu keinem anderen Dienste, welcher es auch seyn möge, gebrauchen lassen. 11. Der Feldaufseher ist der Comission untergeordnet, u. hat alles, was ihm aufstosst, derselben anzuzeigen. So wird er auch was jeder Güter Besitzer anzuzeigen haben würde der Comission ungesäumt weisen. Besoldung des Feldaufsehers. Dieselbe soll auf b 8 pr. Juchart bestimt seyn, & dieses Geld in jederGemeinde durch einen von den Güter Besitzern bestimten Bürger eingezogen und der Comission zugestellt werden. einmüthig entworfen u. zur Annahme vorgelegt von. den 27. July 1800. Distrikts Richter Johannes Huber v. Ausersihl, Johannes Bleuler v. Wollishofen, Ludwig Bosshart aus Engi, Presd: Leemann, a. Hirsland
Kaufbrief pr fl. 375 für Caspar Haussheer von Wollishofen (2), Datt. 7. Aprill 1801. N: Prott: XX1. pn XX1. Tax f 1.-- Stempfel 5 bz - Siegel 5 bz – Summa fl 1:10 Kund und zu wüssen seye mit diesem Brief; dass mit Ratification des DistriktsGerichts in Zürich, Bürger Hs. Jacob Koller, Fändrich Hans-Jacob Kollers sel: Sohn zu Wiedikon an Bürger Caspar Haussheer von Wollishofen, Aufrichtig und Redlich zu kaufen gegeben habe Benantlich. Drey Vierlig Aker im mittleren Sihlfeld auf der Blatten Anwand. Stosst Zürichhalb: an. Johannes Hausheeren von Wollishofen; Langshalb an Heinrich Nägeli in Engj, Landshalb: an Ulrich Hämikers sel: Erben; Limethalben an Verkäufer Jacob Kollers abgetheilte 3 Vrlg: Aker. Ledig und eigen bis an den Zehenden, aussert das selbiger mit anderen davon Verkauften und Abgetheilten Gütern, um den darauf haftenden GrundZins verschrieben ist. Der Kauf ist beschlossen worden um die Summa von fl. 375, schreibe Gulden Dreyhundert Siebenzig und Fünf der Stadt Zürich Müntz und Währung mit May 1801 baar zu bezahlen. (3) Es mag also Käufer in Kraft dieses Kaufbriefs, vorbeschriebene 3 Vrlg: Aker nach seinem Zihl und Machen zu seinen Handen und Gewalt nehmen, selbige mit Steg und Weg und allen herzudienenden Freyheiten und Gerechtigkeiten, wie Verkäufer und seine Vorfahren solche besessen haben, nützen und bewerben, auch in allwege damit schalten und walten als wie mit anderem seinem Eigenthum. Zu dessen Mehr und vester Gezeugnuss uns hat auf des Verkäufers ehrerbietiges Ansuchen, denkennchlige (?) DistriktsGerichts Präsident Bürger Joh: Jacob Tobler diesen Brief mit dem gewohnten AmtsSiegel bekräftiget (jedoch Ihm und seinen Erben ohne Schaden) der Gegeben ist d. 7. Aprill 1801. Kantzley Wiedikon Albisrieden und Aussersihl; Verwalter derselben Johannes Huber ------------------------- Vorstehender Kaufbrief ward heute vor dem Distrikts Gericht Zürich verlesen, und auf der Contrahenten wieder holte Genehmigung einmüthig ratificiert 2 Dieser Brief befand sich ums Jahr 2010 im Besitz von Frau Bethli Schneebeli-Hausheer (†2014). Er hat mit dem Muggenbühl nichts zu tun. 3 Randnote: Lt. Quittung ist dieser KaufSchilling gänzlich bezahlt. p: 1 September 1816. G. Stoker und die Besiglung gewohnter Maassen bewilliget Actum Dienstags den 28 t Aprill 1801. Gerichts Canzley des Distrikts Zürich. (Siegel „HELVETISCHE REPUBLIK - PRÄSIDENT D DISTR GERICHT ZÜRICH“). Den Eingang der gesäzlichen HandänderungsAbgabe mittels 12 (?) Fkn. Laut Prot. p. 116. No 215, zu handen des Staats bescheint d. 7 May 1801 Obrist, Gerichtsschreiber im District Zürich. |
Strassen: | Muggenbühlstrasse 15 |
Häusernamen: | Muggenbühl |
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Zugangs- und Benutzungsbedingungen |
Material Urkunde: | Papier |
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Anmerkungen |
Bemerkungen: | Die Hausurkunden und Familiendokumente I.A.5003. bis 5103. wurden am 08.01.2016 von Herrn Walter Aeberli dem Stadtarchiv übergeben. |
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Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | gemäss gesetzlichen Vorgaben |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://amsquery.stadt-zuerich.ch/detail.aspx?ID=448114 |
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