I.A.5054. Urkunde I.A.5054., 1860.05.05 (Dokument)

Archivplan-Kontext

 

Allgemeine Information

Angaben zur Identifikation

Signatur:I.A.5054.
Signatur Archivplan:I.A.5054.
Titel:Urkunde I.A.5054.
Entstehungszeitraum:05.05.1860
Stufe:Dokument

Kontext

Vertragspartner 1:Direktion des Militärs

Dokumentspezifische Merkmale

Format B x H (cm):35.0 x 22. cm
Sprache:Deutsch

Angaben zu Inhalt und Struktur

Inhalt:Abschrift
Die Direktion des Militärs berichtet betreffend die vom Gemeindrathe Wollishofen nachgesuchte Instandstellung der in schlechtem Zustande befindlichen Strasse ob dem vom Staate in letzter Zeit neu angekauften Lande auf der Brunau gegen die Sihl, zwischen den Parzellen No. 26 & 27 durchlaufend, so wie des über die Brunau führenden Fusswegs, unterm 3 ds. Mts. Folgendes:
Was zuerst den Fussweg anbetrifft, so könne sie eine Verpflichtung des Staates zur Unterhaltung desselben überall nicht anerkennen und aus dem Umstande, dass etwa schon durch im Dienst befindliche Truppen dieser Fussweg wieder in bessern Stand gestellt wurde, werde auch keine diesfällige rechtliche Verpflichtung hergeleitet werden können, indem solche Arbeiten lediglich Sache der Convenienz der Militärbehörde gewesen, der Rechtspunkt aber in den vom 1. Mai 1812 datirten notarialischen Urkunden (: Antrag des
Kriegsrathes an den Regierungsrath, d.d. 16 Januar 1850 :) des bestimmtesten dahin normirt sei, „dass ausser den an die Allmend anstossenden Güterbesitzern weder von Privaten noch Gemeinden ein Wegrecht daselbst beansprucht werden könne, es folglich ganz von dem Willen des Regierung abhänge, die Benutzung des durch Missbrauch entstandenen Fusswegs über die Allmend fernerhin zu gestatten oder aber von Stund an zu verbieten.“
Was die 2te Frage, betreffend die Nothwendigkeit des Fortbestandes des Fahrweges zwischen den Parzellen No. 26 + 27 anbelangt, so gehe ihre diessfällige Ansicht dahin, dass derselbe für militärische Zwecke nicht nothwendig, sondern eher hinderlich oder wenigstens überflüssig sei, so dass sie gegen ein Eingehen desselben ihrerseits keinerlei Einwendung zu erheben sich veranlasst finde. Demnach verfügt die Finanz-Direktion: Dem Gemeindrath Wollishofen ist von diesem Berichte Kenntnis zu geben, mit dem Beifügen, dass in Folge desselben die Finanzdirektion jedwede Einmischung des Gemeindrathes in die Frage allfälliger Verbesserung der Wege auf der Brunau ablehnen müsse. Zürich den 5 Mai 1860 Für die Finanzdirection Der Secretair (sig.) Nüscheler. Für richtige Abschrift: Wollishofen den 24. Mai 1860 Kanzlei des Gemeindraths: Naegeli.
Strassen:Muggenbühlstrasse 15
Häusernamen:Muggenbühl

Zugangs- und Benutzungsbedingungen

Material Urkunde:Papier

Anmerkungen

Bemerkungen:Die Hausurkunden und Familiendokumente I.A.5003. bis 5103. wurden am 08.01.2016 von Herrn Walter Aeberli dem Stadtarchiv übergeben.
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:gemäss gesetzlichen Vorgaben
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://amsquery.stadt-zuerich.ch/detail.aspx?ID=448506
 
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