I.A.4995. Urkunde I.A.4995., 1773.11.24 (Dokument)

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:I.A.4995.
Signatur Archivplan:I.A.4995.
Titel:Urkunde I.A.4995.
Entstehungszeitraum:24.11.1773
Stufe:Dokument

Kontext

Vertragspartner 1:Wyss
Zunftmeister
Bauherr
Steinfels
Zunftmeister
Sihlherr
Hauser, Daniel
Zunftmeister
Vertragspartner 2:Meyer, Johann Kaspar
Obervogt zu Weinfelden
Pfenninger, Johann Kaspar
Pfarrer am Fraumünster

Angaben zu Inhalt und Struktur

Inhalt:Entscheid der Verordneten für Baurechtsstreitigkeiten: Zunftmeister und Bauherr Wyss, Zunftmeister und Sihlherr Steinfels, Zunftmeister Daniel Hauser im Baustreit zwischen Johann Kaspar Meyer, neu erwählter Obervogt zu Weinfelden, Besitzer des Hauses unten an der Trittligasse, und Johann Kaspar Pfenninger, Pfarrer am Fraumünster, als Eigentümer eines an der gleichen Gasse gelegenen Hauses. Der Streit dreht sich um die Frage, wer die beschädigte Mauer gegen den Garten von Meyer instand stellen und unterhalten soll. Nach vorgenommenem Augenschein treffen die oben genannten Verordneten folgenden Kompromiss: 1. Die Instandstellung und der Unterhalt diese Mauer wird Pfarrer Pfenninger oder seinen Rechtsnachfolgern übertragen. Doch ist er berechtigt, die Mauer bis auf die Höhe seines Gartens oder Hofes abzutragen. Obervogt Meyer andererseits muss den bei einer allfälligen Verbesserung der Mauer entstehenden Schaden am Spalier und an den Gewächsen an seinem Zaun selbst tragen. Wird die Mauer herabgesetzt, soll ein gleich hoher Zaun erstellt werden, um den Zugang zu Meyers Garten zu behindern, jedoch ist das für Meyer ohne Folgekosten. Die Mauer von der Ecke bis zum Waschhaus misst 21 Schuh, die Höhe 10 Schuh. 2. Für die Mauer gegen Meyers Haus, an welche eine Toilette angebaut ist, und die von Pfenningers Haus bis zur Ecke im Garten 23 Schuh misst, müssen beide Parteien sorgen. Im Falle einer Neuüberbauung kann Meyer seine Toilette mit der Mauer verbinden, doch darf deren Höhe nicht unter die Dachspitze der Toilette reichen, damit der Dachstuhl angebracht werden kann. Deshalb übernimmt Meyer die Hälfte des Unterhalts der Mauer bis zu Pfenningers Haus. Meyers Toilette soll von ihm und auf seine eigene Kosten unterhalten werden. 3. Die Mauer des Hauses gegen den Hof gehört Pfarrer Pfenninger und muss demzufolge vom Eigentümer seines Hauses unterhalten werden. 4. Pfarrer Pfenninger verpflichtet sich, Obervogt Meyer einen Revers zuzustellen, wonach das auf dem oberen Boden seines Hauses gegen den Hof ausgebrochene "licht" (Fenster) für Meyer keinen Nachteil haben werde. Dieser Vergleich wurde von beiden Parteien gutgeheissen und von den Verordneten ratifiziert.
Ortschaften:Weinfelden
Strassen:Trittligasse
Häusernamen:Distelfink

Zugangs- und Benutzungsbedingungen

Material Urkunde:Papier
Anzahl Siegel:0

Anmerkungen

Bemerkungen:Den Urkunden I.A.4993. bis 4996 sind Akten und Drucksachen beigelegt. Sie wurden am 29.02.2008 vom Stadtarchiv erworben.
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Archivar/-in
Physische Benützbarkeit:Eingeschränkt
Zugänglichkeit:gemäss gesetzlichen Vorgaben
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://amsquery.stadt-zuerich.ch/detail.aspx?ID=70117
 
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