III.B.107. Urkunde III.B.107., 1727.03.25 (Dokument)

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:III.B.107.
Signatur Archivplan:III.B.107.
Frühere Signaturen:I.A.1659.
Titel:Urkunde III.B.107.
Entstehungszeitraum:25.03.1727
Stufe:Dokument

Kontext

Vertragspartner 1:Fraumünsteramt
Fraumünsteramtmann
Vertragspartner 2:Gemeinde Rümlang

Angaben zu Inhalt und Struktur

Inhalt:Holzordnung von Rümlang: Der Fraumünsterammann auf mehrfache gegenseitige Beschuldigungen des Kelnhofers und des Hubenweibels sowie des Huber zu Rümlang über Missbräuche, Eigennutz und Übergriffe in Benutzung des Hubenholzes daselbst, erneuert die 1606 erlassene obrigkeitliche Holzordnung betreffend das Hubenholz zu Rümlang, annexiert demselben eine ausformulierte Erläuterung und verordnet das alljährliche Verlesen derselben vor der Gemeinde. Es ergibt sich daraus, dass zwar die Kontrolle dem Fraumünsteramt zusteht, der ganze Ertrag aber der Genossenschaft als Korporation vorbehalten ist, freilich in der Eigenschaft als Zinsleute der Abtei.
Ortschaften:Rümlang
Denkmalschutz:Nein

Zugangs- und Benutzungsbedingungen

Material Urkunde:Papier
Anzahl Siegel:0
 

Deskriptoren

Einträge:  Gesetzgebung (Sachbegriffe\R\Rechtliches)
  Rümlang (Geografische Begriffe\R)
  Holz (Sachbegriffe\B\Baumaterial)
  Nutzniessung (Sachbegriffe\L\Liegenschaften)
  Zinsen (Sachbegriffe\S\Steuern)
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://amsquery.stadt-zuerich.ch/detail.aspx?ID=23168
 
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