III.B.89. Urkunde III.B.89., 1533.01.14 (Dokument)

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:III.B.89.
Signatur Archivplan:III.B.89.
Frühere Signaturen:I.A.618.
Titel:Urkunde III.B.89.
Entstehungszeitraum:14.01.1533
Stufe:Dokument

Kontext

Vertragspartner 1:Stiftspfleger
Vertragspartner 2:Bürgermeister
Fraumünsteräbtissin
Fraumünsterkapitel
Rat

Angaben zu Inhalt und Struktur

Inhalt:Von den Stiftspflegern wird unter dem obigen Datum eine früher - wahrschinlich in der Übergangsperiode um 1524 - auf Überweisung von Bürgermeister und Rat namens der Äbtissin und dem Kapitel des Fraumünsters erlassende Forstordnung für das Holz zu Maur konfirmiert. Es wird befohlen, dieselbe jährlich zu Maur von der Kanzel zu verlesen. Der Grund ist, die Verwüstung des Holzes durch sparsame und geregelte Benutzung zu verhüten, die Benutzung durch die Besitzer von Gotteshauslehen, welche nach und nach auf unbefugte Weise geteilt zerstückelt worden sind, nach dem Verhältnis und eigenen Bedürfnis der Besitzungen zu regeln und das Bauen auf andere als Gotteshausgüter oder den Verkauf von Brennholz und Latten zu verhindern.
Ortschaften:Maur
Denkmalschutz:Nein

Zugangs- und Benutzungsbedingungen

Material Urkunde:Pergament
Anzahl Siegel:0

Anmerkungen

Bemerkungen:Urkunde auf zwei ineinander gelegten Bogen, ohne Siegel und Unterschrift kalligraphisch ausgefertigt.
Abschrift: III.B. 5., S. 580 ff.
 

Deskriptoren

Einträge:  Gesetzgebung (Sachbegriffe\R\Rechtliches)
  Maur (Geografische Begriffe\M)
  Holz (Sachbegriffe\B\Baumaterial)
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://amsquery.stadt-zuerich.ch/detail.aspx?ID=23279
 
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