III.B.968.31 Urkunde III.B.968.31, 1633.11.02 (Dokument)

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:III.B.968.31
Signatur Archivplan:III.B.968.31
Frühere Signaturen:I.A.1203.
Titel:Urkunde III.B.968.31
Entstehungszeitraum:02.11.1633
Stufe:Dokument

Kontext

Vertragspartner 1:Rat
Vertragspartner 2:Gemeinde Horgen
Gemeinde Thalwil

Angaben zu Inhalt und Struktur

Inhalt:Ratsbeschluss, enthaltend verschiedene Bestimmungen, welche die Verwüstung des Forsts in den Gemeinden Thalwil, Horgen usw. verhüten sollen: 1. Die Gereichtigkeiten dürfen nicht verteilt werden; des Gotteshaus'' Güter, welche "Hofwight" geben und nehmen, sollen vor den Rechenherren gefertigt werden, unter Androhung der Verwirkung laut der Offnung. 2. Die Hoffnung- und Fadtannen, Scheite usw. dürfen nicht verkauft werden, unter Androhung von Busse und Verwirkung der Gerechtigkeit. 3. In der Bannegg darf nicht geholzt werden; wer eigenes Holz hat, soll es unter Aufsicht des Försters tun. 4. Die Schiffleute zu Thalwuil usw. sollen dem Ammann anzeigen, von wem und woher das Holz sei, welches sie führen usw.
Ortschaften:Horgen
Thalwil
Denkmalschutz:Nein

Zugangs- und Benutzungsbedingungen

Material Urkunde:Papier
Anzahl Siegel:0

Anmerkungen

Bemerkungen:Amtliche Ausfertigung.Dorsualnotiz: Mandat, so zu Hogen verlesen.
 

Deskriptoren

Einträge:  Forstwirtschaft (Sachbegriffe\F)
  Gesetzgebung (Sachbegriffe\R\Rechtliches)
  Holz (Sachbegriffe\B\Baumaterial)
  Thalwil (Geografische Begriffe\T)
  Horgen (Geografische Begriffe\H)
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://amsquery.stadt-zuerich.ch/detail.aspx?ID=23429
 
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