III.A.1.-5.b. Bürgerbücher, 1336-1723 (Dossier)

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:III.A.1.-5.b.
Signatur Archivplan:III.A.1.-5.b.
Titel:Bürgerbücher
Entstehungszeitraum:1336 - 1723
Entstehungszeitraum, Anm.:Anlagedaten 1430/35-1723
Stufe:Dossier

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Originale und Abschriften
Sprache:Deutsch
Latein

Angaben zu Inhalt und Struktur

Inhalt:1351 wurden alle Einwohner der Stadt Zürich zu Bürgern erklärt. Wer nicht Bürger sein wollte, hatte vor dem Rat zu erscheinen und auf sein Bürgerrecht ausdrücklich zu verzichten (III.A.1., fol. 1r). Der Erwerb des Bürgerrechts war im 14. und 15. Jahrhundert sehr leicht. Ein Beitrag an die Bauten der Stadt als Einkaufsgebühr ist 1366 erstmals erwähnt (Stadtbücher 1, S. 227, Nr. 14), ein eigentliches Einzugsgeld 1407 (3 Gulden zur Beschaffung einer Armbrust, dazu der Beitrag ans städtische Bauwesen, vgl. Stadtbücher 1, S. 367, Nr. 215). Das Bürger­recht liess sich in fünf Jahren ersitzen (1378, vgl. Stadtbücher 1, Nr. 34, S. 239 f.). Seit 1409 durften nur noch Bürger in eine Zunft aufgenommen werden (Stadtbücher 1, Nr. 222, S. 371). Der neue Bürger hatte sich über den Besitz eines Harnischs auszuweisen (III.A.2., fol. 4r) und in der Stadt ein Haus zu erwerben (Stadtbücher 1, Nr. 167, S. 67). Er leistete den Burgereid und liess sich ins Burgerbuch einschreiben. Vielfach schenk­te der Rat das Bürgerrecht als Auszeichnung für Verdienste. Auch wurden Leute mit besonderen beruflichen Qualifikationen gratis ins Bürgerrecht aufgenommen. Von 1545 an zeigt sich das Bestreben, die Zahl der Einbürgerungen zu beschränken (teilweise Verlagerung der Einbürgerungskompetenz vom Klei­nen zum Grossen Rat, längere Fristen bei der Niederlassung). 1560 wurden die Bürgeraufnahmen erstmals eingestellt, was zunächst für ein Jahr galt (bis 1565 jährlich erneuert, vgl. III.A.2., fol. 9v.). Im späten 16. und im 17. Jahrhundert war das Bürgerrecht wiederholt vorübergehend geschlossen. Die Ein­zugsgebühr (Burgrechtgeld) erhöhte sich sukzessive. Zuerst im Zusammenhang mit der Einbürgerung einiger aus Locarno vertriebener Familien (1592) finden sich Bürgeraufnahmen unter Ausschluss der Regimentsfähigkeit. Damit war ein be­schränktes Bürgerrecht geschaffen, ohne dass es auf Dauer zu einer abgeschlossenen privilegierten Altbürgerschaft gekom­men wäre. Im folgenden Jahr wurden neuaufgenommene Bürger generell auf eine bestimmte Zeit als nicht regimentsfähig erklärt, und zwar je nach ihrer Herkunft: auf 10 Jahre, wer aus dem Zürcher Gebiet stammte, auf 20 Jahre die neuen Bürger aus der Eidgenossenschaft (einschliesslich Zugewandte Orte und Ge­meine Herrschaften "inn Tütschen Lannden") und auf 40 Jahre "einer, der usserthalb der Eydtgnosschafft harkhommen" (15. Au­gust 1593, zit. aus III.A.2., fol. 12v). 1639 beschloss der Rat, dass nicht als Untertanen Zürichs geborene Neubürger und ihre Nachkommen des Regiments nicht fähig seien (11. Dezember 1639, l.c., fol. 14v f.). Nach 1650 fanden nur noch sporadisch Bürgeraufnahmen statt. Von 1723 bis 1795 war das Bürgerrecht der Stadt Zürich völlig geschlossen. 1795 erfolgten im Zusam­menhang mit dem Stäfner Handel vier Einbürgerungen, 1797 wurden noch zehn Familien zum Bürgerrecht zugelassen. (Zu diesen späten Einbürgerungen vgl. III.A.9. und Johann Hein­rich Erni, Memorabilia Tigurina. Neue Chronik oder fortgesetz­te Merkwürdigkeiten der Stadt und Landschaft Zürich, Zürich 1820, s. v. Burgerrecht, S. 45 f.)

Das Staatsarchiv des Kantons Zürich besitzt eine Abschrift der Bürgerbücher III.A.1. und 2. aus dem Jahr 1884, Signatur B X 254 : 1 - 2, dazu eine Kartei, B X 254 : 3 - 9 (vgl. von Moos, Familiengeschichtliche Forschungen, S. 82), ferner unter der Signatur B X 172 : 1 - 3 die maschinenschriftliche Abschrift (wie III.A.3. und 4. bzw. III.A.3.a. und 4.a.).

(Dünki, Robert: Pfarrbücher, Bürgerbücher und Genealogische Verzeichnisse im Stadtarchiv Zürich, Zürich 1995, S. 117 f.)

Angaben zu verwandtem Material

Veröffentlichungen:Dünki, Robert: Pfarrbücher, Bürgerbücher und Genealogische Verzeichnisse im Stadtarchiv Zürich, Zürich 1995, S. 117-124
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://amsquery.stadt-zuerich.ch/detail.aspx?ID=444624
 
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