Angaben zur Identifikation |
Signatur: | III.A.1.-5.b. |
Signatur Archivplan: | III.A.1.-5.b. |
Titel: | Bürgerbücher |
Entstehungszeitraum: | 1336 - 1723 |
Entstehungszeitraum, Anm.: | Anlagedaten 1430/35-1723 |
Stufe: | Dossier |
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Dokumentspezifische Merkmale |
Überlieferung: | Originale und Abschriften |
Sprache: | Deutsch |
| Latein |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Inhalt: | 1351 wurden alle Einwohner der Stadt Zürich zu Bürgern erklärt. Wer nicht Bürger sein wollte, hatte vor dem Rat zu erscheinen und auf sein Bürgerrecht ausdrücklich zu verzichten (III.A.1., fol. 1r). Der Erwerb des Bürgerrechts war im 14. und 15. Jahrhundert sehr leicht. Ein Beitrag an die Bauten der Stadt als Einkaufsgebühr ist 1366 erstmals erwähnt (Stadtbücher 1, S. 227, Nr. 14), ein eigentliches Einzugsgeld 1407 (3 Gulden zur Beschaffung einer Armbrust, dazu der Beitrag ans städtische Bauwesen, vgl. Stadtbücher 1, S. 367, Nr. 215). Das Bürgerrecht liess sich in fünf Jahren ersitzen (1378, vgl. Stadtbücher 1, Nr. 34, S. 239 f.). Seit 1409 durften nur noch Bürger in eine Zunft aufgenommen werden (Stadtbücher 1, Nr. 222, S. 371). Der neue Bürger hatte sich über den Besitz eines Harnischs auszuweisen (III.A.2., fol. 4r) und in der Stadt ein Haus zu erwerben (Stadtbücher 1, Nr. 167, S. 67). Er leistete den Burgereid und liess sich ins Burgerbuch einschreiben. Vielfach schenkte der Rat das Bürgerrecht als Auszeichnung für Verdienste. Auch wurden Leute mit besonderen beruflichen Qualifikationen gratis ins Bürgerrecht aufgenommen. Von 1545 an zeigt sich das Bestreben, die Zahl der Einbürgerungen zu beschränken (teilweise Verlagerung der Einbürgerungskompetenz vom Kleinen zum Grossen Rat, längere Fristen bei der Niederlassung). 1560 wurden die Bürgeraufnahmen erstmals eingestellt, was zunächst für ein Jahr galt (bis 1565 jährlich erneuert, vgl. III.A.2., fol. 9v.). Im späten 16. und im 17. Jahrhundert war das Bürgerrecht wiederholt vorübergehend geschlossen. Die Einzugsgebühr (Burgrechtgeld) erhöhte sich sukzessive. Zuerst im Zusammenhang mit der Einbürgerung einiger aus Locarno vertriebener Familien (1592) finden sich Bürgeraufnahmen unter Ausschluss der Regimentsfähigkeit. Damit war ein beschränktes Bürgerrecht geschaffen, ohne dass es auf Dauer zu einer abgeschlossenen privilegierten Altbürgerschaft gekommen wäre. Im folgenden Jahr wurden neuaufgenommene Bürger generell auf eine bestimmte Zeit als nicht regimentsfähig erklärt, und zwar je nach ihrer Herkunft: auf 10 Jahre, wer aus dem Zürcher Gebiet stammte, auf 20 Jahre die neuen Bürger aus der Eidgenossenschaft (einschliesslich Zugewandte Orte und Gemeine Herrschaften "inn Tütschen Lannden") und auf 40 Jahre "einer, der usserthalb der Eydtgnosschafft harkhommen" (15. August 1593, zit. aus III.A.2., fol. 12v). 1639 beschloss der Rat, dass nicht als Untertanen Zürichs geborene Neubürger und ihre Nachkommen des Regiments nicht fähig seien (11. Dezember 1639, l.c., fol. 14v f.). Nach 1650 fanden nur noch sporadisch Bürgeraufnahmen statt. Von 1723 bis 1795 war das Bürgerrecht der Stadt Zürich völlig geschlossen. 1795 erfolgten im Zusammenhang mit dem Stäfner Handel vier Einbürgerungen, 1797 wurden noch zehn Familien zum Bürgerrecht zugelassen. (Zu diesen späten Einbürgerungen vgl. III.A.9. und Johann Heinrich Erni, Memorabilia Tigurina. Neue Chronik oder fortgesetzte Merkwürdigkeiten der Stadt und Landschaft Zürich, Zürich 1820, s. v. Burgerrecht, S. 45 f.) Das Staatsarchiv des Kantons Zürich besitzt eine Abschrift der Bürgerbücher III.A.1. und 2. aus dem Jahr 1884, Signatur B X 254 : 1 - 2, dazu eine Kartei, B X 254 : 3 - 9 (vgl. von Moos, Familiengeschichtliche Forschungen, S. 82), ferner unter der Signatur B X 172 : 1 - 3 die maschinenschriftliche Abschrift (wie III.A.3. und 4. bzw. III.A.3.a. und 4.a.). (Dünki, Robert: Pfarrbücher, Bürgerbücher und Genealogische Verzeichnisse im Stadtarchiv Zürich, Zürich 1995, S. 117 f.) |
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Angaben zu verwandtem Material |
Veröffentlichungen: | Dünki, Robert: Pfarrbücher, Bürgerbücher und Genealogische Verzeichnisse im Stadtarchiv Zürich, Zürich 1995, S. 117-124 |
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Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://amsquery.stadt-zuerich.ch/detail.aspx?ID=444624 |
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