I.A.5017. Urkunde I.A.5017., 1812.05.05 (Dokument)

Archivplan-Kontext

 

Allgemeine Information

Angaben zur Identifikation

Signatur:I.A.5017.
Signatur Archivplan:I.A.5017.
Titel:Urkunde I.A.5017.
Entstehungszeitraum:05.05.1812
Stufe:Dokument

Kontext

Vertragspartner 1:Bosshart, Ludwig
Vertragspartner 2:President und Räthe der Stadt Zürich

Dokumentspezifische Merkmale

Format B x H (cm):33.0 x 20.0 cm
Sprache:Deutsch

Angaben zu Inhalt und Struktur

Inhalt:Copia. ehen Reversbrief um die Stadt Ziegelhutten für Herrn Kantonsrath Ludwig Bosshart dat: 5ten May 1812 auf 6 Jahre
Ich Ludwig Bosshardt von Wollishofen Kantonsrath, als nunmehriger Lehemaan der, wie hernach folget, von dem Lobl: Stadtrath von Zürich zu Lehen empfangen und dem Stadtbauamt zustehenden Ziegelhütten im Sellnau, u. wir alt geschwornen Jakob Koller von Wiedikon, und Pfleger Mathias Landolt in der Engi, bekennen anmit für uns und unsere Erben, dass wir die in nachfolgendem Handlehenbrief, welcher uns zu Handen gestellt worden, enthaltenen Bedingnisse u. Verpflichtungen jede besonders, u alle zusammen, anerkannt und angenohmen haben, wie es wörtlich also lautet
Wir President und Räthe der Stadt Zürich urkunden hiermit, dass nachdeme Herr Ludwig Bosshardt von Wollishofen, des Grossen Raths, sich bey uns um Anvertrauung der in dem Sellnau zwischen den Spithaler=Reben und dem Sihlwuhr gleich aussert der mindern Stadt gelegenen, der Stadt eigenthümlichen Ziegelhütte eingekommen, um selbige als ein Handlehen zu bestehen, _ so ist bekantem Herrn Ludwig Bosshardt in seinen Wünschen entsprochen, u. ihm bemeldt unsere Ziegelhütten samt ausgeländ, u. drey
Juchart Akerland im dem Bennland zu Wiedikon wie solches ausgemarchet und auf einem Grundriss bezeichnet u. beschrieben ist, nebst einem Garten im Sihlholzchen, zu rechten freyen Handlehen, u. noch Behausrecht u. Gebrauch von gegenwärtigen Maytag an die Sechs nächsten aufeinanderfolgenden Jahre, mit Einhundertundfünfzig Pfund Zürich Währung, alljährlich auf bemeldten Termin an das Stadtsekelamt zu verzinsen, unter nachgesetzten Bedingnissen und Verpflichtungen verliehen u. übergeben werden;
1. Die Instandstellung der Ziegelhütten u. Öffen übernihmt der Stadtrath in seinen eigenen Kosten, was nehmlich als wahres Bedürfniss des Hauses, Scheune, Bestallung und Gewerbs anzusehen ist; Sollten dann aber auch in Zukunft ohne Verschulden des Lehenmans ein Hauptbau vorfallen, so übernihmt der Lobl: Stadtrath die erforderlichen Baukosten auf sich, auch die Herbeyschaffung der allezeit benöthigten Ziegelbretter u: Model.
2. Die fernere Inehrenhaltung alles Obbenanten, so wie das, was eigentlich nicht als dringendes Bedürfniss des Gewerbs kann angesehen werden, übernihmt der Leheman auf seine eigenen Kosten u. Gefahr, u. wird dannethin einem jewilligen Herrn Baujnspektor obligen mit Zuzug seines Unterbenahmteten jährlich eine Visidation an Ort und Stelle vorzunehmen u: von dem Befinden und Zustand des Gewerbs bey Ablegung seiner Rechnung dem Stadtrath seinen treuen Bericht zu erstatten.
3. Solle der Lehenman, die Ziegelhütte, Ausgeländ u: alle Zubehörde weder mit darauf zu entlehnemdem Geld, noch mit Verpfändung beschweren mögen, auch nichts davon weder verkaufen, vertauschen, noch auf jrgend eine Weise verändern.
4. Solle er jährlich dem Spithal, denn, auf einem von Pfleger Schneider, Zimermann, erkauften antheil am Kilchspergerschopf u. Ausgeländ haftenden Canon v: 3 lb zu bezahlen schuldig seyn.
5. Solle unser Stadtbauamt keineswegs verpflichtet seyn, ihme Lehenman an emicherley Ziegel, Steine oder Kalch etwas abzunehmen, oder auf Liferung hin Geld vorzustreken.
6. Hingegen ist es Ziegler schuldig, u. verbunden unserem Stadtbauamt zur Befridigung seines tägliches Gebrauchs u. zu Aufnung seiner benothigten Vorrathen, von jedem Brad an Stüken von allen Arten, nemlich
6000 Flachziegel. 200 beschlagene Steine. 25 Maltr: Kalch das
200 Brettziegel. 1000 Ruchmittel Steine. Malter à 100 Stück
100 Hohlziegel. 1000 Kamin Steine gerechnet
je nach Bedürfniss u. Nothwendigkeit abzulifern, und in seinen eigenen Kosten ohne eigene des Bauamts Beschwerden, an die ihme innert der Stadt anzuweisenden Baustätte u: Magazine zu führen, auch sich einer guten wahrschaften fleissig gearbeiteten und wohlausgebranten Waaren zu befleissen, zumahlen Unser bestellte Unterbeamte hierauf genaue acht haben u. alles Schadhafte bey Liferungen ausszuschiessen, die Verpflichtung hat, damit weder das Amt noch das Publikum mit schlechter Waare befriedigt werde.
7. In der ferneren Meinung, dass wann das Amt eint oder anders Gattung obbeschriebener Waare nicht bedürfte, der Ziegler schuldig sein solle, die entbehrliche Qualitat, mit derjenigen die das Amt mehr benöthigt ist, u: ihme von einem jewilligen Herrn aujnspektor vorgeschrieben wird, soweit es mit dem Jnhalt eines Brands verträglich ist, u. im Einsetzen verandert werden kann, zu ersetzen, bis die ganze von jedem Brande geforderte Sume complet seyn wird.
8. Solle der Ziegler verpflichtet seyn, in sofern es die Bedürfniss des Amts erfordern auch in dem Zweyten in der Hütte befindenden Ofen zu brennen u. davon dem Stadtbauamt 2 Theil des Brandes, unter gleichen Bedingnissen und Preisen zu liefern schuldig seyn.
9. Für die von dem Ziegler von jedem Brand an das Bauamt abzuliefernden Stüke sollen demselben nachfolgende Preise bezalt werden nemlich,
für 100 Stück Flachziegel f 2: 4 b für 100 beschlagene Steine fl. 2. 5b
für 100 Stück Brettziegel f 4: — für 100 Ruchmittel Steine fl. 2 —
für 1 Hohlziegel f — 2 b für 100 KaminSteine fl. 1. 22 b
für 1 Malter Kalch f 1. 30 b
Wan aber das Amt über die von jedem Brand begehrten Stüke hinaus etwas mehreres bedürfte, u. der Ziegler solches zu liefern im Stand ist, solle er Zwar solches zu thun schuldig seyn, jedoch ihme dazumahl der currente Waarenpreiss bezahlt werden.
10. Solle er sich vor Jedem zu machenden Brand, wenigstens 8. bis 14 Tag vorher an einem jeweilligen Herrn Bauinspektor wenden, um demselben zu benachrichtigen, damit er im Fall seye, seine allfallige Dispositionen zu treffen, um demselben anzuzeigen, was er von jedem Brand für Materialien bedürfe.
11. Solle er für das Sand selbsten sorgen, u. nur gute Quallitat anschaffen, auch des vorgeschriebene Mässes für alle Waaren, so wie der langen und kurzen Bännnen halber von welcher die ersten 3 Malter, die letzten aber 2 Malter halten sollen, sich beschliessen, und keine anderen, als in hier gefochten Mässe u. Bännen, in seinem Gewerb brauchen mögen.
12. Mag er in dem der Stadt gehörigen, in Wiedikon liegenden Landen nach bisheriger Uebung u: näherer Vorschrift den benöthigten Leim graben, auch wird ihme die unserer Stadt von allem herzudienende Rechtsamme des Lehens der Kalchsteine in der Sihl von dem Stein bey der Ziegelhütten an bis unterhalb dem LimatSpitze privative u. ohne dass jemand ander dessen befugt ist, weiter wie bis anhin überlassen; doch dass er solche nicht weiter oder mehrer als wie schobbekommt, expentiere.
13. Behalten wir nun feyerlich vor, wenn Wiederverhoffen den vorbenahnten Bedingungen von dem Lehenman kein Zeugen geleistet würde, und besonders wenn es an richtiger Erstattung des Lehenzinses, oder an Unklagbahren unterhaltung der Güter u. Inehrenhaltung der Gebäuden, oder an Liferung genugsam u. wahrschafter Wahren ermangeln würde, das Lehen zu jeder Zeit wiederum zu unsern Handen zu nehmen, u. nach belieben anderwarts zu verlehnen u. ihme um einen Schadenersatz zu belangen u. anzuhalten.
14. Damit wir entlich diessfalls jederzeit erforderlich gesichert seyn, so haben sich dem Herrn Bosshart für sich selbst u. seine Erben als Bürger u. Wahren und nöthigenfalls Selbstzahler angegeben, nahmentlich
Hr: Jakob Koller, altgeschworner zu Wiedikon u.
Hr: Mathias Landolt. Pfleger in der Enge.
u. sich für sich und ihre Erben einer für Beyde verpflichtet, wenn auch schon die Lehenzeit vorüber wäre, dem Stadtrath allen u. Jeden, durch des Lehenmans Schuld entstandenen Schaden, seyen es ausstehende Zinse, oder andere Kosten u. Beschwerden oder Schwächung des Lehenguts zu ersetzen und zu vergüten.
Alles in Kraft dieses Lehenbriefs, der mit dem gewohnten grossern Stadtinsigel verwahrt u: von unsrem Tit: HHerrn Stadtpresidenten u: Stadtschreiber eigenhandig unterzeichnet worden.
Zürich 5 ten May 1812 Der Stadt President. Unterz: J. J. Landolt. Unterz: Hofmeister Stadtschreiber
Da wir alles Vorstehende wohl verstanden, u. zu leisten wie es geschrieben steht freyen willens sind, so haben wir zu Bezeugung u: Bekraftigung dieses Unsers Versprechens, u. zu Anlobung, demselben ein vollkommens Genügen zu leisten ich der Lehenman Kantonsrath Ludwig Bosshart von Wollishofen, und wir dessen Bürgen, alt Geschwornen Jakob Koller von Wiedikon u. Pfleger Mathias Landolt aus der Enge für uns und unsere Erben geziemmend ersucht und erbetten den Herrn Jakob Ryhner von Wadenschweil, President des Lobl Bezirksgericht Horgen dass er dieser Behörde Insigel (: jedoch ihme u. seinem Erben ohne Schaden :) gegenwärtigem Handlehenbrief beysetzen lassen, so geben u. beschehen, auf den Tag, Monath, u. Jahr wie vorstehet, den 5ten May 1812.
Der President des Bezirksgericht Horgen.
Strassen:Muggenbühlstrasse 15
Häusernamen:Muggenbühl

Zugangs- und Benutzungsbedingungen

Material Urkunde:Papier

Anmerkungen

Bemerkungen:Die Hausurkunden und Familiendokumente I.A.5003. bis 5103. wurden am 08.01.2016 von Herrn Walter Aeberli dem Stadtarchiv übergeben.
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:gemäss gesetzlichen Vorgaben
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://amsquery.stadt-zuerich.ch/detail.aspx?ID=448118
 
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